Kreditwiderruf
Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des EUGH vom 26. März 2020, könnten eine Vielzahl von Verbraucherkreditverträgen widerrufbar sein. Dies gilt für solche Darlehensverträge, die im Zeitraum vom 11. Juni 2010 bis 20. März 2016 geschlossen worden sind. Unerheblich ist hierbei, ob die Verträge zur Finanzierung einer Immobilie, eines Fahrzeuges oder aus anderen Gründen geschlossen worden sind.
Durch den Widerruf kann der Verbraucher als Darlehensnehmer - aufgrund der Zinsentwicklung der letzten Jahre - Geld sparen.
Wir prüfen für Sie vorab im Rahmen einer kostenfreien Ersteinschätzung, ob
die Möglichkeit
eines Darlehenswiderrufs besteht und
welche Folgen
ein Widerruf für Sie hat.
Nicht immer ist ein Widerruf vorteilhaft
Ob ein Widerruf für Sie tatsächlich vorteilhaft ist, hängt jeweils vom Einzelfall, insbesondere den vertraglichen Vereinbarung zum Zinssatz, ab. Wir raten von einem vorschnellen Widerruf ab.
Was hat der EuGH am 26. März 2020 zum Widerrufsrecht entschieden?
Wie werden Banken reagieren?
Die Widerrufsinformation "nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat" ist nach Einschätzung des EuGH nicht klar und prägnant, weil der Verbraucher hierdurch auf einen Paragraphen verwiesen wird, der wiederum auf weitere Paragraphen verweist. Dies ist laut EuGH nicht ausreichend.
Darlehensverträge, die eine entsprechende Widerrufsinformation enthalten, können grundsätzlich auch heute noch widerrufen werden.
Wie werden Banken reagieren?
Noch nicht absehbar ist, wie sich Banken und Sparkassen bei einem Widerruf verhalten werden. Auch wenn die Entscheidung des EuGH prinzipiell eindeutig zu Lasten der Banken und Sparkassen geht, halten wir es für unwahrscheinlich, dass Widerrufe kampflos akzeptiert werden.